Fehlversendungen: Möglicher Fall von Schadenersatz

Ein häufiger Fall, in dem es zu Datenschutzverletzungen kommt, ja fast schon ein ‚Klassiker‘, sind Fehlversendungen. Immer wieder versenden Unternehmen, Behörden oder Krankenkassen Postsendungen mit Dokumenten oder E-Mails an falsche Personen, die dadurch Kenntnis von fremden personenbezogenen Daten erlangen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt einen Fall entschieden, in dem ein Steuerberater eine Steuererklärung irrtümlich an einen falsche bzw. frühere Adresse eines Mandanten verschickte. Dabei war die Postsendung geöffnet worden. Welche Unterlagen sich konkret in dem Umschlag befunden haben konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden. Der Kläger stellte die Festlegung der Höhe des geschuldeten immateriellen Schadensersatzbetrags in das Ermessen des Gerichts und sah einen Betrag von 15.000 Euro als angemessen an. Das Amtsgericht Wesel legte in dem Verfahren dem Europäischen Gerichtshof mehrere Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor.

EuGH: Nachgewiesene Befürchtung reicht für Schadenersatz

Der EuGH geht in seinem Urteil (EuGH, Urteil v. 20.06.2024, Az. C-590/22) davon aus, dass nicht jeder Verstoß“ gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Person eröffnet. Vielmehr müsse die Person, die den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, einen Schaden nachweisen. Einen bestimmten Schweregrad müsse dieser nicht erreichen. Das bedeutet, dass bei einem „bloßen“ Fehlversand Schadenersatz ausgeschlossen sein kann. Der EuGH entschied aber auch, dass die Befürchtung einer Person, dass ihre Daten aufgrund eines DSGVO-Verstoßes an Dritte weitergegeben wurden – ohne dass die tatsächlich der Fall war – ausreichen kann, um Schadenersatz zu begründen, wenn diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen „ordnungsgemäß nachgewiesen ist“.

Krankenkasse: 2.000 Euro Schadenersatz für Fehlversand

Ein Klägerin, bei der ein Auszug aus ihrer Gesundheitskarte an eine falsche Adresse versendet wurde, erhielt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf 2.000 Euro immateriellen Schaden zugesprochen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2021, Az. 16 U 275/20). In dem Fall beruhte der Fehlversand auf einer Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der gesetzlichen Krankenkasse. Die Krankenkasse hatte ihren Versicherten in einem Schreiben auf den Fehlversand hingewiesen. Über einen Anwalt verlangte der Betroffene 15.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz der Anwaltskosten. Die Krankenkasse wies dies zurück und bot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, der Klägerin 500 Euro zu zahlen. Das OLG Düsseldorf bejahte einen immateriellen Schaden der Klägerin. Die übersandten Informationen seien umfangreich und höchst intim gewesen.

1.000 Euro Schmerzensgeld nach Büroversehen

Im Fall einer anderen Fehlversendung bejahte das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Urteil v. 23.02.2023, 13 K 278/21) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1.000 Euro. Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte beim Bundesverwaltungsamt eine Beihilfe. Mit dem Bescheid erhielt der Kläger nicht seine Belege zurück, sondern die eines Dritten. Die vom Kläger eingereichten Belege wurden wegen eines Büroversehens des Bundesverwaltungsamtes an einen Dritten versendet. Bei den Belegen ging es um neun Rechnungen und Liquidationen verschiedener Fachärzte unter Auflistung einzelner Leistungen und zum Teil Diagnosen sowie vier Rezepte für Medikamente. Das VG Köln sah in der unzulässige Versendung der Beihilfebelege des Klägers an einen Dritten einen immateriellen Schaden.

Irrläufer bei Bewerbermail: 1.000 Euro Schadenersatz

Im Fall der Versendung einer E-Mail mit Bewerberdaten (Namen, Geschlecht und Informationen über das Bewerbungsverfahren des Klägers) an eine falsche Person verurteilte das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt, Urteil v. 26.05.2020, Az. 13 O 244/19) eine Privatbank zu Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro.