Wie so vieles im Recht hängt es davon ab – im Fall der gerichtlichen Durchsetzung von DSGVO-Schadenersatz denn auch vom jeweiligen Gericht.
In der Rechtsprechung wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Verstöße gegen die Pflichten aus Art. 15 DSGVO nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO fallen. Begründet wird diese Auslegung des Artikels mit dem Erwägungsgrund 146 der DSGVO. In dessen Einleitungssatz ist die Rede davon, dass der Verantwortliche Schäden ersetzten soll, die „einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Da es sich bei der Frage der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nicht um eine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO handle scheide ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO als haftungsrelevante Handlung bereits dem Grunde nach aus. So entschied etwa das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Landesarbeitsgericht: Wortlaut spricht gegen enge Auslegung
Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt in einem neuen Urteil (LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2024, Az. 11 Sa 808/23) die Auffassung, dass Betroffene in jedem Fall Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO erhalten kann, wenn eine Auskunft nicht oder zu spät erteilt wird. Für die Kammer spricht der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen ein enges Verständnis der Norm. Darin sei von einem „Verstoß gegen diese Verordnung“ die Rede und gerade nicht von einer verordnungswidrigen Datenverarbeitung. Der Auskunftsanspruchs sorge für Fairness und Transparenz beim Verarbeitungsvorgang. Es liegt daher nahe, dass auch bei einem Verstoß gegen das Auskunftsrecht Schadenersatz fällig werde (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022, Az. 15 U 137/21, Rn. 27, LAG Hamm, Urteil v. 11.5.2021, Az. 6 Sa 1260/20).
Auskunftsantrag gestellt und Datenkopie verlangt
Der Kläger in dem Verfahren hatte sich auf eine Stelle bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Wohnungsunternehmen, beworben. Nachdem diese auf eine doppelte Übersendung seiner Bewerbung nicht reagierte, forderte er das Wohnungsunternehmen auf, ihm eine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu erteilen und eine Kopie der Daten, die noch verarbeitet werden, gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellen. Nach einem Monat erinnerte er das Unternehmen schriftlich und setzte weiter Fristen, auf die er ebenfalls keine Reaktion erhielt.
Bei seiner Klage vor Gericht auf DSGVO-Schadenersatz machte der Kläger geltend, einen Kontrollverlust erlitten zu haben. Es sei ihm unmöglich gewesen, seine ergänzende Rechte auf Berichtigung, auf Löschung auf Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch aus Art. 16 DSGVO ausüben zu können
5.000 Euro für Kontrollverlust gefordert
Der Kläger hatte erst 5.000 Euro Schadenersatz gefordert, war damit aber in der ersten Instanz unterlegen. Der Kläger beantragte dann, die Beklagte zu verurteilen, einen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte wird, der einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro aber nicht unterschreiten sollte.
Die Kammer sprach dem Kläger 750 Euro Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO für immateriellen Schaden nebst Verzugszinsen zu. Das Gericht entschied über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts und schätzte.
